Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei und die Beiträge der Beschwerdeführerin durch die Beiträge des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger als bezahlt zu gelten hätten (Ziffer 2). Die bezahlten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige seien ihnen zuzüglich Zins seit wann rechtens zurückzuerstatten (Ziffer 3). Eventualiter beantragten die Beschwerdeführer zu den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 die Zurückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin.