B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Ehegatten A.____ und B.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Frey, mit Eingabe vom 13. November 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragten sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2013 sowie der Beitragsverfügungen vom 15. März 2013 und 2. April 2013 (Ziffer 1). Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei und die Beiträge der Beschwerdeführerin durch die Beiträge des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger als bezahlt zu gelten hätten (Ziffer 2).