Die EAK hielt mit Schreiben vom 6. Januar 2012 daran fest, dass die Ehegatten als Nichterwerbstätige zu qualifizieren seien. Mit weiterer Akontoanzeige vom 11. Januar 2013 forderte die EAK von den Ehegatten für das Beitragsjahr 2013 Akontozahlungen von jeweils Fr. 25‘000.--. Mit Verfügungen vom 15. März 2013 wurden die Akontoanzeigen vom 14. Dezember 2011 und 11. Januar 2013 ersetzt und die definitive Beitragspflicht der Ehegatten für das Jahr 2012 in der Höhe von je Fr. 24‘937.40 und für das Jahr 2013 in der Höhe von je Fr. 25‘000.-- festgelegt.