Mit Akontoanzeigen jeweils vom 14. Dezember 2011 forderte die EAK von den Ehegatten für das Jahr 2012 Akontobeiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von je Fr. 24‘937.40. A.____ teilte der EAK mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 unter Beilage von zwei Arbeitsverträgen mit, dass er als Geschäftsführer zu 50% und seine Ehefrau zu 15% bei der Firma D.____GmbH angestellt seien und somit nicht als Nichterwerbstätige gelten würden. Die EAK hielt mit Schreiben vom 6. Januar 2012 daran fest, dass die Ehegatten als Nichterwerbstätige zu qualifizieren seien.