{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=75d91ffd-d2f4-49f4-980f-839985def81d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "a211a006f6f14278f1cf4569d7b4928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a032773f-f4b0-4fa0-ad7d-44281a59eb50", "Checksum": "b6446d64ae273dcf18a0b4c82f91c662"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 329 / 55", "710 2013 329 / 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:21", "Checksum": "dc5dd49a960bd2d2f7cfe23ccc1ed5cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)\nRegeste:\nBeiträge\n\n6.5 Nach dem Gesagten ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt,\ndass der Beschwerdeführer die als generell aufgeführten Tätigkeiten erbracht und an einem\nArbeitstag jeweils mehr als eine ganze Tageseinheit bzw. mehr als 100% gearbeitet hat. Dementsprechend sind diese Tätigkeiten bei der Berechnung der effektiven Arbeitszeit in Abzug zu\nbringen, sodass im Jahr 2012 68 Arbeitstage und im Jahr 2013 45.5 Arbeitstage resultieren. Für\ndas Vorliegen einer vollen Erwerbstätigkeit ist massgebend, dass für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Da gemäss\nArbeitsvertrag die Arbeitswoche des Beschwerdeführers lediglich 40 Stunden beträgt und er\nnichts anderes behauptet, sind die berechneten Arbeitstage auf die betriebsüblich durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 pro Woche umzurechnen. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten 7 Wochen Ferien sind ebenfalls – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit – auf die\nübliche Anzahl Ferien zu kürzen, wobei von 5 Wochen Ferien auszugehen ist. Bei der Berechnung sind zudem die neun gesetzlichen Feiertage des Kantons Basel-Landschaft zu berücksichtigen. Pro Jahr ergeben sich dementsprechend 253 Arbeitstage. Folglich beträgt das Pensum des Beschwerdeführers im Jahr 2012 35,7% und im Jahr 2013 27,1%, weshalb der Beschwerdeführer nicht als dauernd voll erwerbstätig gilt. Diese Schlussfolgerung wird auch\ndadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer bereits im Formular „Anmeldung Nichterwerbstätige“ vom 22. Juli 2011 der EAK unter anderem mitteilt, dass er zu einem Arbeitspensum von\nweniger als 50% und zu einem voraussichtlichen Jahreseinkommen von Fr. 35 - 45‘000.--\nerwerbstätig sei. Zudem indiziert auch das monatliche Einkommen von Fr. 1‘800.-- ein deutlich\nniedrigeres Pensum als 50%.\n\n6.6 Demzufolge ist als Nächstes gestützt auf die sogenannte Vergleichsrechnung gemäss\nArt. 28bis Abs. 1 AHVV zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger gilt. Hierzu werden die Beiträge, die man auf dem Erwerbseinkommen bezahlt,\nverglichen mit jenen, die man als Nichterwerbstätiger bezahlen müsste. Sind die Beiträge auf\ndem Erwerbseinkommen gleich hoch oder höher als die Hälfte der Beiträge, die man als Nichterwerbstätiger zu bezahlen hätte, so gilt man als Erwerbstätiger. Sind die Beiträge hingegen\nkleiner, gilt man als Nichterwerbstätiger. Der Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente in der\nHöhe von Fr. 152‘612.-- im Jahr und verfügt über ein Vermögen von Fr. 14‘672‘839.--. Als\nNichterwerbstätiger müsste er mit seinem Vermögen und Renteneinkommen, welches gestützt\nauf Art. 28 Abs. 4 AHVV halbiert wird, jährlich einen Beitrag in der Höhe von Fr. 24‘000.-- bezahlen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers werden Beiträge\nauf einem Einkommen von Fr. 31‘000.-- abgerechnet. Da die Beiträge auf diesem Einkommen\nweniger als die Hälfte von dem Nichterwerbstätigenbeitrag ausmachen, gilt der Beschwerdeführer als nichterwerbstätig, weshalb die Vorinstanz ihn zu Recht für die hier massgebenden Jahre\n2012 und 2013 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger unterstellte.\n\n6.7 Zudem ist auch fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Erwerbsabsicht gegeben ist.\nAufgrund der reichen Berufserfahrung und der sehr anspruchsvollen Aufgaben bei der\nD.____GmbH ist die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers bei dem bescheidenen Einkom-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmen in der Höhe von Fr. 1‘800.-- eher zu verneinen. Das tiefe Einkommen lässt sich schwerlich\ndamit verteidigen, dass es sich bei der Firma des Beschwerdeführers um ein Start-up-\nUnternehmen handelt. Als Beratungsunternehmen ohne besondere Investitionen und angesichts des bereits bestehenden Netzwerks kann die D.____GmbH nicht als ein solches behandelt werden. Zudem werden in der Praxis Direktoren einer Aktiengesellschaft, die aufgrund der\nfinanziellen Situation des Unternehmens auf Entlöhnung verzichten, als Nichterwerbstätige aufgefasst (vgl. WSN, Rz 2009). Dass die D.____GmbH dem Beschwerdeführer einen angemessenen bzw. angemesseneren Lohn nicht bezahlen könnte, ist nicht belegt und wird auch nicht\nexplizit behauptet. Dessen ungeachtet ist zu erwähnen, dass die D.____GmbH das Mandat\nE.____AG, ehemals Mandat F.____, unentgeltlich ausübt. Auch dies indiziert eine fehlende\nErwerbsabsicht, da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D.____GmbH in der Entscheidung frei ist, ob die Mandate entgeltlich oder unentgeltlich auszuüben sind. Die Frage der\nErwerbsabsicht kann nach dem Ausgeführten jedoch offen bleiben.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als nicht dauernd voll\nerwerbstätig gilt und gestützt auf die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV die Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat. Deshalb können die Beiträge seiner Ehefrau,\nwelche unbestritten als nichterwerbstätig gilt, nicht als bezahlt gelten (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a\nAHVG). Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführer für die Jahre\n2012 und 2013 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellt. Die Beschwerde erweist\nsich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n"}