{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=75d91ffd-d2f4-49f4-980f-839985def81d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "a211a006f6f14278f1cf4569d7b4928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a032773f-f4b0-4fa0-ad7d-44281a59eb50", "Checksum": "b6446d64ae273dcf18a0b4c82f91c662"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 329 / 55", "710 2013 329 / 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:21", "Checksum": "dc5dd49a960bd2d2f7cfe23ccc1ed5cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhalten den kurzen Hinweis, dass die Tätigkeiten an mehreren Tagen erfolgt seien. Weshalb er\ndie als generell bezeichneten Tätigkeiten sowie die Tätigkeiten über mehrere Tage nicht einzeln\nnach Datum auflistet, ist nicht nachvollziehbar. Wenig zur Nachvollziehbarkeit trägt zudem bei,\ndass der Beschwerdeführer dieselben Mandate teils nach Datum, teils als generell auflistet.\nInsbesondere machen die monatlich als generell aufgeführten Tätigkeiten im Verhältnis zum\nTotal der monatlichen Arbeitstage eine relativ hohe Anzahl Arbeitstage aus. Es erscheint ferner\nals nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an einzelnen Tagen bis zu 250% gearbeitet hat. Als Beweis für seine verrichteten Tätigkeiten reicht der Beschwerdeführer lediglich einzelne Rechnungen ein und bietet im Bestreitungsfall weitere Rechnungen an. Weshalb er es\nunterlässt, sämtliche Rechnungen einzureichen, ist unerklärlich; geht es doch vorliegend genau\num die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer erwerbstätig ist. Ohnehin sind die\neingereichten Rechnungen nicht aufschlussreicher als die Arbeitsabrechnungen. So sind darin\nteilweise die Tätigkeiten ebenfalls nicht nach Datum aufgeführt bzw. die darin aufgeführte Anzahl Arbeitstage stimmen nicht mit den in den monatlichen Arbeitsabrechnungen festgehaltenen\nArbeitstagen überein. Die Unklarheiten an den als generell aufgeführten Tätigkeiten werden\ndadurch verstärkt, indem der Beschwerdeführer jeweils eine Arbeitsabrechnung des Monats\nNovember 2013 mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 ohne generelle Tätigkeiten und mit\nSchreiben vom 29. Januar 2014 nachträglich mit generellen Tätigkeiten aufgeführt einreicht. Da\ndie monatlichen Arbeitsabrechnungen einschliesslich der vorhandenen Rechnungen voller Unklarheiten sind, ist nicht davon auszugehen, dass weitere Rechnungen – wie vom Beschwerdeführer angeboten – für mehr Klarheit sorgen würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur\nBeweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen\nnur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind.\nGelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt,\nden eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge\nkeine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.\nDie damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher\nRechtsprechung zulässig (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit\nHinweisen). Demnach ist auf die Einholung weiterer Rechnungen zu verzichten.\n\n6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vertragspartner der D.____GmbH\nwürden als Zeugen bestätigen können, dass er die Tätigkeiten im behaupteten Umfang erbracht\nhabe. Auf die Einvernahme der Vertragspartner ist vorliegend jedoch ebenfalls gestützt auf die\nantizipierte Beweiswürdigung zu verzichten. Einerseits stellt der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Beweisanträge. Es ist nämlich unklar, welche Vertragspartner gemeint sind\n– insbesondere lassen sich aus den Arbeitsabrechnungen nicht alle Unternehmen resp. Institutionen feststellen – sowie welche Personen zu befragen wären. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb die Vertragspartner der D.____GmbH in der Lage sein sollten, vorliegend zweckdienliche Hinweise in Bezug auf die aufgeführten Tätigkeiten aufzuzeigen, da der Beschwerdeführer es insbesondere unterlassen hat, detaillierte Arbeitsabrechnungen zu erstellen. Zudem\nist anzunehmen, dass die Vertragspartner der D.____GmbH, welche feststellbar sind, als Auskunftspersonen zu befragen wären, weil der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszüge bei diesen Vertragspartnern als Zeichnungsberechtigter, Mitglied, Geschäftsführer sowie\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauch als Präsident amtete bzw. amtet. In diesem Zusammenhang ist es zudem fraglich, ob allfällige Aussagen verwertbar wären.\n\n"}