{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=75d91ffd-d2f4-49f4-980f-839985def81d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "a211a006f6f14278f1cf4569d7b4928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a032773f-f4b0-4fa0-ad7d-44281a59eb50", "Checksum": "b6446d64ae273dcf18a0b4c82f91c662"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 329 / 55", "710 2013 329 / 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:21", "Checksum": "dc5dd49a960bd2d2f7cfe23ccc1ed5cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)\nRegeste:\nBeiträge\n\n6. Zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D.____GmbH als Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist. Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer mindestens 50% erwerbstätig ist.\n\n6.1 Der Beschwerdeführer war bis 31. Dezember 2011 bei der C.____AG angestellt. Danach hat er die D.____GmbH gegründet und diese am 13.7.2011 im Handelsregister eintragen\nlassen. Seine Ehefrau und er sind Geschäftsführer und zugleich die einzigen Gesellschafter der\nGmbH. Beide sind einzelzeichnungsberechtigt. Die D.____GmbH erbringt Dienst- und Beratungsleistungen im Unternehmens-, Finanz-, Immobilien- und Personalbereich mit Einschluss\nder Vermögensverwaltung und Anlageberatung. Gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2011 ist\nder Beschwerdeführer zu einem Pensum von 50% einer Vollzeitstelle von 40 Wochenstunden\nangestellt, wobei das Arbeitspensum nach Arbeitsanfall und Bedarf über das Jahr erledigt werden kann (flexible Arbeitszeit). Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf 7 Wochen Ferien und erhält einen Monatslohn von Fr. 1‘800.--, welcher halbjährlich ausbezahlt wird. Gemäss\nArbeitsvertrag vertritt er als Geschäftsführer die Arbeitgeberin in allen Belangen im Innen- und\nAussenverhältnis. Seine Aufgaben umfassen insbesondere die Vertretung der Arbeitgeberin\ngegenüber Kunden, Behörden und Dritten, Administration, Kundenbetreuung und Kundenakquisition sowie Durchführung von Beratungsleistungen.\n\n6.2 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit tätig und somit voll erwerbstätig. Seine Tätigkeiten rechne er detailliert ab. Er habe im\nJahr 2012 insgesamt 115,25 Tage gearbeitet. Bei 216 Arbeitstagen pro Jahr ergebe sich daraus\nein Pensum von 54%. Im Jahr 2013 habe er 114,5 Tage gearbeitet, was einem Pensum von\n53% entspreche. Die verrichteten Tätigkeiten würden auch durch die eingereichten Rechnungen belegt, wobei im Bestreitungsfall weitere Rechnungen nachgereicht werden könnten. Im\nBestreitungsfall würden weiter die Vertragspartner der D.____GmbH als Zeugen bestätigen,\ndass er im erwähnten Umfang gearbeitet habe. Sollte er nicht als voll Erwerbstätiger qualifiziert\nwerden, so sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da\ndiese keine Abklärungen zur wirtschaftlichen und tatsächlichen Erwerbssituation vorgenommen\nhabe.\n\n6.3 Bei seinen Ausführungen stützt sich der Beschwerdeführer auf die von ihm erstellten\nArbeitsabrechnungen. Darin führt er einzelne Arbeitstage nach Datum auf, an denen er effektiv\ngearbeitet habe, und hält dabei summarisch die jeweilige ausgeführte Tätigkeit sowie das jeweilige Mandat fest. Die Tätigkeiten werden nicht nach Anzahl Stunden, sondern in Tageseinheiten\nerfasst. Auffallend ist, dass gewisse Tätigkeiten ohne Angabe eines Datums als „gesamt“ bzw.\n„generell“ festgehalten werden. Des Weiteren ist den Arbeitsabrechnungen zu entnehmen, dass\nder Beschwerdeführer an gewissen Arbeitstagen mehr als eine ganze Tageseinheit aufführt,\nwas bedeuten würde, dass er mehr als 100% gearbeitet hätte. Einzelne dieser Arbeitstage ent-\n\n"}