{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=75d91ffd-d2f4-49f4-980f-839985def81d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "a211a006f6f14278f1cf4569d7b4928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a032773f-f4b0-4fa0-ad7d-44281a59eb50", "Checksum": "b6446d64ae273dcf18a0b4c82f91c662"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 329 / 55", "710 2013 329 / 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:21", "Checksum": "dc5dd49a960bd2d2f7cfe23ccc1ed5cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.3 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig\nsind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 Satz 2 AHVV). Damit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer\ngeringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28bis\nAHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. auch BGE 115 V 170 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 14. März\n2012, 9C_105/2012, E. 1). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die\nzwar dauernd, aber nicht voll, oder aber voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Ergebnis der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten sie Beiträge als Nichterwerbstätige. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge\nder Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand\n1. Januar 2014, Rz. 2033 f.). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nals neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (WSN, Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt\nvor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 174 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008,\n9C_545/2007, E. 1, vom 14. März 2012, 9C_105/2012, E. 1).\n\n4.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung\neiner auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit\nvoraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund\nder konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 115 V 171 E. 9b,\n125 V 384 f. E. 2a, 128 V 25 E. 3b). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann\neine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches\nElement ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 139 V 15 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Folgerichtig gilt als nichterwerbstätig, wer eine Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit zum Schein\nausübt (WSN, Rz. 2006). Unerheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen\noder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder\nNebenberuf ausgeübt wird (vgl. PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62).\n\n5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und\nSozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die\nVorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2,\n122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz\ndie Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache\nder verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin\ndie Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt\nRechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit\nzu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).\n\n5.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61\nSatz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,\nsofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt\nden Beweisanforderungen nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).\n\n"}