{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=75d91ffd-d2f4-49f4-980f-839985def81d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "a211a006f6f14278f1cf4569d7b4928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a032773f-f4b0-4fa0-ad7d-44281a59eb50", "Checksum": "b6446d64ae273dcf18a0b4c82f91c662"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 329 / 55", "710 2013 329 / 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:21", "Checksum": "dc5dd49a960bd2d2f7cfe23ccc1ed5cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)\nRegeste:\nBeiträge\n\n2. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom 13. November 2013, der\nangefochtene Entscheid sowie die Verfügungen vom 15. März 2013 und 2. April 2013 seien\naufzuheben und es sei festzustellen, dass er als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei und die Beiträge der Beschwerdegegnerin durch seine geleisteten Beiträge als Erwerbstätiger als bezahlt\nzu gelten hätten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die bezahlten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige zuzüglich Zins seit wann rechtens an sie zurückzuzahlen. Damit werden sowohl\nLeistungs- als auch Feststellungsbegehren gestellt. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der EAK vom 14. Oktober 2013. Es ist zu prüfen, ob auf das Feststellungsbegehren\neingetreten werden kann.\n\n2.1 Die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens setzt als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung voraus, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse in\ndiesem Sinn vorliegt, sind Feststellungsbegehren zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse\nam Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann\n(BGE 125 V 24 E. 1b, 122 V 30 E. 2b, 121 V 317 f. E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 126 II 303 E. 2c).\n\n2.2 Soweit die Beschwerdeführer die Feststellungen begehren, der Beschwerdeführer sei\nals Erwerbstätiger zu qualifizieren und die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin hätten durch\nseine geleisteten Beiträge als Erwerbstätiger als bezahlt zu gelten, besteht kein schutzwürdiges\nInteresse, da diese Fragen im Rahmen des Leistungsbegehrens zu beurteilen sind. Dementsprechend kann auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Einspracheentscheides ist das Rechtsschutzinteresse ohne weiteres\nzu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom\n13. November 2013 ist demnach einzutreten.\n\n3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Jahre\n2012 und 2013 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig\nist. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers gilt unbestrittenermassen als\nnichterwerbstätig. Ob ihre Beiträge als bezahlt gelten können, ist abhängig davon, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig gilt und er auf dem Erwerbseinkommen Beiträge von mindes-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).\nVorweg ist festzuhalten, dass vorliegend einzig der Beitragsstatus, nicht aber die für den Status\nNichterwerbstätige ermittelte Beitragshöhe streitig ist.\n\n4.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss\nArt. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).\n\n4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen jährlichen Mindestbeitrag von Fr. 387.-- (Stand per 1. Januar 2012) bzw.\nFr. 392.-- (Stand per 1. Januar 2013) bis zu einem Höchstbetrag, der dem 50-fachen Mindestbeitrag entspricht. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des\nVersicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4\nAHVG). Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über den\nKreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge\nerlassen. Die Beiträge für Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (siehe\nArt. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen\nund Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen\nhinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatut einer\nErwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum,\nauf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf\ndem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und von bestimmten zeitlichen Umfang\n(Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV) ausübte oder nicht\n(BGE 115 V 164 E. 4b, 139 V 16 E. 5.2).\n\n"}