{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=75d91ffd-d2f4-49f4-980f-839985def81d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "a211a006f6f14278f1cf4569d7b4928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-329---55_2014-02-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a032773f-f4b0-4fa0-ad7d-44281a59eb50", "Checksum": "b6446d64ae273dcf18a0b4c82f91c662"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 329 / 55", "710 2013 329 / 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:21", "Checksum": "dc5dd49a960bd2d2f7cfe23ccc1ed5cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2014 710 13 329 / 55 (710 2013 329 / 55)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 21. Februar 2014 (710 13 329 / 55)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nAHV-rechtlicher Beitragsstatus; Bezahlung der AHV-Beiträge als Erwerbstätiger oder\nNichterwerbstätiger; nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Vijitha\nSchniepper-Muthuthamby\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch\nMatthias Frey, Rechtsanwalt, Aarbergergasse 21, 3011 Bern\n\ngegen\n\nEidgenössische Ausgleichskasse, Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Der 1951 geborene A.____ war bei der C.____AG als Senior Consultant angestellt und\nliess sich per 31. Dezember 2011 frühzeitig pensionieren. Von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) Bern erhielt A.____ im Juli 2011 das Formular „Anmeldung Nichterwerbstätige“, welches A.____ sowie seine Ehefrau B.____ mit den geforderten Angaben retournierten.\nMit der Anschlussbestätigung vom 26. Juli 2011 teilte die EAK den Ehegatten mit, dass sie ab\n1. Januar 2012 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig seien. Mit Akontoanzeigen jeweils vom\n14. Dezember 2011 forderte die EAK von den Ehegatten für das Jahr 2012 Akontobeiträge für\nNichterwerbstätige in der Höhe von je Fr. 24‘937.40. A.____ teilte der EAK mit Schreiben vom\n23. Dezember 2011 unter Beilage von zwei Arbeitsverträgen mit, dass er als Geschäftsführer zu\n50% und seine Ehefrau zu 15% bei der Firma D.____GmbH angestellt seien und somit nicht als\nNichterwerbstätige gelten würden. Die EAK hielt mit Schreiben vom 6. Januar 2012 daran fest,\ndass die Ehegatten als Nichterwerbstätige zu qualifizieren seien. Mit weiterer Akontoanzeige\nvom 11. Januar 2013 forderte die EAK von den Ehegatten für das Beitragsjahr 2013 Akontozahlungen von jeweils Fr. 25‘000.--. Mit Verfügungen vom 15. März 2013 wurden die Akontoanzeigen vom 14. Dezember 2011 und 11. Januar 2013 ersetzt und die definitive Beitragspflicht der\nEhegatten für das Jahr 2012 in der Höhe von je Fr. 24‘937.40 und für das Jahr 2013 in der Höhe von je Fr. 25‘000.-- festgelegt. Da die Verfügungen vom 15. März 2013 trotz anwaltlicher\nVertretung direkt an die Ehegatten erfolgten, stellte die EAK dem Rechtsvertreter der Ehegatten\ndieselben Verfügungen jeweils neu datiert vom 2. April 2013 zu.\n\nGegen die Verfügungen vom 15. März 2013 bzw. 2. April 2013 erhoben die Ehegatten, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, mit Schreiben vom 16. April 2013 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013 wies die EAK die Einsprache ab, soweit sich diese\ngegen die Verfügungen vom 2. April 2013 richtete. Die Verfügungen vom 15. März 2013 hob die\nEAK hingegen auf.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Ehegatten A.____ und B.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Frey, mit Eingabe vom 13. November 2013 Beschwerde\nans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).\nDarin beantragten sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2013 sowie\nder Beitragsverfügungen vom 15. März 2013 und 2. April 2013 (Ziffer 1). Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei und die Beiträge der Beschwerdeführerin durch die Beiträge des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger als bezahlt zu\ngelten hätten (Ziffer 2). Die bezahlten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige seien ihnen zuzüglich Zins seit wann rechtens zurückzuerstatten (Ziffer 3). Eventualiter beantragten die Beschwerdeführer zu den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 die Zurückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin.\n\nC. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer die monatlichen\nArbeitsabrechnungen des Jahres 2013 ein und hielt fest, dass sich daraus ein effektives geleistetes Pensum von 54% ergebe.\n\nD. Die EAK liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 vernehmen und beantragte\ndie Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\nE. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer aktualisierte Arbeitsabrechnungen der Monate November 2013 und Dezember 2013 als weitere Beilagen ein.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen\nVerfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das\nKantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig.\n\n"}