://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz aus dem Konkurs der B____AG zu bezahlen hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘541.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht