5.3 Nach dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer ab März 2010 die Funktion des Verwaltungsrates in der Firma tatsächlich nicht mehr ausgeübt hat und deshalb für die ab dem Jahr 2011 entstandenen und fälligen Beitragsausstände nicht haftbar gemacht werden kann. Unter diesen Umständen brauchen die weiteren Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht nicht geprüft zu werden. Folglich ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz aus dem Konkurs der B____AG zu bezahlen hat.