Unter diesen Umständen kann der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei kraft Handelsregistereintrag als Organ der Konkursitin für den geltend gemachten Schaden verantwortlich, nicht beigepflichtet werden. Vielmehr entfällt im Lichte der ständigen Praxis, wonach die Verantwortlichkeit längstens bis zum Moment des tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat dauert, eine Haftung des Beschwerdeführers für die ab dem Jahr 2011 entstandene und fällige Forderung. Hinweise dafür, dass er den Schaden durch Handlungen verursacht hat, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil bestritt C.___