Unter Berücksichtigung, dass C.____ für dieselbe Forderung der Ausgleichskasse zum Schadenersatz verpflichtet ist und ein Interesse an einer solidarischen Haftung des Beschwerdeführers haben könnte, besteht kein Grund, an der Verlässlichkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei kraft Handelsregistereintrag als Organ der Konkursitin für den geltend gemachten Schaden verantwortlich, nicht beigepflichtet werden.