Indes ist aufgrund der glaubhaften Angaben des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführers der B____AG, C.____, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Pensionierung im März 2010 aus dem Unternehmen ausschied, ab diesem Zeitpunkt auch die Funktion des Verwaltungsrates nicht mehr ausübte und deshalb keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte der B____AG mehr hatte. Unter Berücksichtigung, dass C.____ für dieselbe Forderung der Ausgleichskasse zum Schadenersatz verpflichtet ist und ein Interesse an einer solidarischen Haftung des Beschwerdeführers haben könnte, besteht kein Grund, an der Verlässlichkeit seiner Aussagen zu zweifeln.