Dazu ist zunächst festzustellen, dass keine Erklärungen, Protokolle usw. bei den Akten liegen, die die Demission des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat nachweisen würden. Indes ist aufgrund der glaubhaften Angaben des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführers der B____AG, C.____, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Pensionierung im März 2010 aus dem Unternehmen ausschied, ab diesem Zeitpunkt auch die Funktion des Verwaltungsrates nicht mehr ausübte und deshalb keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte der B____AG mehr hatte.