Fraglich ist, ob das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat im Februar/März 2010 hinreichend erstellt ist. Dazu ist zunächst festzustellen, dass keine Erklärungen, Protokolle usw. bei den Akten liegen, die die Demission des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat nachweisen würden.