5.2 Wie oben (vgl. E. 4.2 hiervor) ausgeführt, dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister, wobei für den Nachweis des Ausscheidens bei unverändert belassenem Handelsregistereintrag ein höherer Beweisgrad als die überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird. Fraglich ist, ob das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat im Februar/März 2010 hinreichend erstellt ist.