Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei laut Handelsregisterauszug Mitglied des Verwaltungsrates der B____AG gewesen. In der Folge bejahte sie die Haftung des Beschwerdeführers für die aussehenden Sozialversicherungsbeiträge. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der B____AG im Februar/März 2010 keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Verwaltung und Führung der Gesellschaft mehr gehabt, weshalb eine Haftung nach Art. 52 AHVG zu verneinen sei.