3.3 Im vorliegenden Fall muss der B____AG insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie ihrer Beitragszahlungspflicht nicht bzw. nicht vollständig nachkam und der Ausgleichskasse daraus ein Schaden in Höhe der ungedeckt gebliebenen Forderung von Fr. 12‘525.75 entstand. Aufgrund der von der Ausgleichkasse eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass die ungedeckt gebliebene Forderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2011 entstand resp. fällig wurde. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Beitragsausstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden kann.