1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B____AG ihren statutarischen Sitz in X.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. 2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Beitragsausstände der Gesellschaft gegenüber der Ausgleichskasse haftbar gemacht werden kann.