In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Grob als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, dass er ab Februar/März 2010 zufolge Pensionierung nicht mehr als Verwaltungsrat der B____AG tätig gewesen sei und deshalb für den entstandenen Schaden nicht haftbar gemacht werden könne. C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 20. Februar 2013, an welcher auch C.____ als Auskunftsperson befragt wurde, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.