B. Hiergegen erhob A.____ am 7. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In seiner verbesserten Beschwerdeeingabe vom 21. November 2013 beantragte er, nunmehr vertreten durch Advokat Urs Grob, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Oktober 2013 sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz aus dem Konkurs der B____AG zu bezahlen habe; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Grob als unentgeltlichen Rechtsbeistand.