{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-322---52_2014-02-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5febacd1-0a9d-419c-a73b-8394545aeb12&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433642", "Checksum": "bf6cab038cfcb2997a15dfb72f360397"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-322---52_2014-02-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=858851f4-c3e6-47a8-9843-847f787169ec", "Checksum": "583888c244580b1b52f8133cec5dd6d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 13 322 / 52", "710 2013 322 / 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2014 710 13 322 / 52 (710 2013 322 / 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:09:08", "Checksum": "a751835dc82f6e0c23789c92e1e2925c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2014 710 13 322 / 52 (710 2013 322 / 52)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n5.3 Nach dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer ab März 2010\ndie Funktion des Verwaltungsrates in der Firma tatsächlich nicht mehr ausgeübt hat und deshalb für die ab dem Jahr 2011 entstandenen und fälligen Beitragsausstände nicht haftbar gemacht werden kann. Unter diesen Umständen brauchen die weiteren Voraussetzungen einer\nSchadenersatzpflicht nicht geprüft zu werden. Folglich ist in Gutheissung der Beschwerde der\nEinspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz aus dem Konkurs der\nB____AG zu bezahlen hat.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben.\n\n6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 10. Februar 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren (ohne Hauptverhandlung) einen Zeitaufwand von 30 Stunden 45 Minuten und Auslagen von insgesamt Fr. 205.-- ausgewiesen. Der\ngeltend gemachte Aufwand ist für das vorliegende Verfahren und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen klar als zu hoch zu bezeichnen. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und\nRechtsfragen sowie des Aktenumfangs erscheint im vorliegenden Fall ein Aufwand von pauschal 16 Stunden als angemessen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘541.40 (16 Stunden\nà Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 205.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle\nzuzusprechen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom\n18. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz aus\ndem Konkurs der B____AG zu bezahlen hat.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘541.40 (inkl. Auslagen und 8%\nMehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}