{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-322---52_2014-02-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5febacd1-0a9d-419c-a73b-8394545aeb12&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "bf6cab038cfcb2997a15dfb72f360397"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-322---52_2014-02-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=858851f4-c3e6-47a8-9843-847f787169ec", "Checksum": "583888c244580b1b52f8133cec5dd6d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 322 / 52", "710 2013 322 / 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2014 710 13 322 / 52 (710 2013 322 / 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:18", "Checksum": "8e3c8107150e1c094228bd6b3f1c7a37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2014 710 13 322 / 52 (710 2013 322 / 52)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n4.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines\nVerwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt\njedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss\nmehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung\nerhalten haben. Demnach kann ein Verwaltungsrat nur für Schaden haftbar erklärt werden, der\nauf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven\nAustrittes bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch\nHandlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als\nVerwaltungsrat entfaltet haben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f.\nmit Hinweisen). Mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Natur und die Funktion der Haftung nach\nArt. 52 AHVG rechtfertigt es sich, diese Rechtsprechung auch auf diejenigen Konstellationen\nanzuwenden, in denen das Verwaltungsratsmandat nicht wegen Rücktritts oder Abberufung\nbeendet wird, sondern zufolge fehlender Wiederwahl nach Ablauf der gesetzlichen oder statutarischen Amtsdauer, wenn besondere Verhältnisse im Einzelfall vermuten lassen, dass eine\nWiederwahl nicht stattgefunden hätte. Denn diesen beiden Sachverhalten ist gemeinsam, dass\ndie Funktion des Verwaltungsrates in der Firma tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Dass die\nVerhältnisse bei stillschweigendem Auslaufen und Nichterneuerung des Verwaltungsratsmandates nach Ablauf der Amtsdauer nicht so klar zutage treten wie bei den sich in entsprechenden\nErklärungen, Protokollen usw. niederschlagenden Akten des Rücktritts und der Abberufung,\nstellt keinen Grund für eine materiellrechtlich ungleiche Behandlung dar. Vielmehr ist in der ersten Fallgruppe in beweismässiger Hinsicht zu verlangen, dass die fehlenden Bindungen, also\ndie vollständige Loslösung des früheren Organs von der Firma, klar ausgewiesen sind\n(BGE 126 V 62 E. 4b). Dabei hat der ausgeschiedene Verwaltungsrat für die Folgen seiner Unterlassung, die Löschung der Verwaltungsratsstellung beim Handelsregisterführer anzumelden,\nnicht einzustehen (BGE 126 V 62 E. 4c).\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei laut Handelsregisterauszug Mitglied\ndes Verwaltungsrates der B____AG gewesen. In der Folge bejahte sie die Haftung des Beschwerdeführers für die aussehenden Sozialversicherungsbeiträge. Demgegenüber stellt sich\nder Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der B____AG im Februar/März 2010 keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Verwaltung und Führung der Gesellschaft mehr gehabt, weshalb eine Haftung nach Art. 52 AHVG\nzu verneinen sei.\n\n5.2 Wie oben (vgl. E. 4.2 hiervor) ausgeführt, dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis\nzum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister, wobei für den Nachweis des\nAusscheidens bei unverändert belassenem Handelsregistereintrag ein höherer Beweisgrad als\ndie überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird. Fraglich ist, ob das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat im Februar/März 2010 hinreichend erstellt ist. Dazu\nist zunächst festzustellen, dass keine Erklärungen, Protokolle usw. bei den Akten liegen, die die\nDemission des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat nachweisen würden. Indes ist aufgrund der glaubhaften Angaben des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführers der B____AG, C.____, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner\nPensionierung im März 2010 aus dem Unternehmen ausschied, ab diesem Zeitpunkt auch die\nFunktion des Verwaltungsrates nicht mehr ausübte und deshalb keinen Einfluss auf den Gang\nder Geschäfte der B____AG mehr hatte. Unter Berücksichtigung, dass C.____ für dieselbe\nForderung der Ausgleichskasse zum Schadenersatz verpflichtet ist und ein Interesse an einer\nsolidarischen Haftung des Beschwerdeführers haben könnte, besteht kein Grund, an der Verlässlichkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann der Auffassung der\nVorinstanz, der Beschwerdeführer sei kraft Handelsregistereintrag als Organ der Konkursitin für\nden geltend gemachten Schaden verantwortlich, nicht beigepflichtet werden. Vielmehr entfällt\nim Lichte der ständigen Praxis, wonach die Verantwortlichkeit längstens bis zum Moment des\ntatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat dauert, eine Haftung des Beschwerdeführers für\ndie ab dem Jahr 2011 entstandene und fällige Forderung. Hinweise dafür, dass er den Schaden\ndurch Handlungen verursacht hat, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als\nVerwaltungsrat entfaltet haben, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil bestritt C.____ anlässlich der\nParteiverhandlung die Angaben in der Aktennotiz vom 10. Oktober 2013, wonach er gegenüber\nder Beschwerdegegnerin gesagt haben soll, der Beschwerdeführer sei für den Schaden mitverantwortlich.\n\n"}