{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-322---52_2014-02-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5febacd1-0a9d-419c-a73b-8394545aeb12&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "bf6cab038cfcb2997a15dfb72f360397"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-322---52_2014-02-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=858851f4-c3e6-47a8-9843-847f787169ec", "Checksum": "583888c244580b1b52f8133cec5dd6d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 322 / 52", "710 2013 322 / 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2014 710 13 322 / 52 (710 2013 322 / 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:18", "Checksum": "8e3c8107150e1c094228bd6b3f1c7a37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2014 710 13 322 / 52 (710 2013 322 / 52)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu\nersetzen. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber\nbei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen\neigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der\nAusgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber\nwesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf\neiner Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert\n30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Bei-\ntragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene\nöffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von\nArt. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2;\nUrteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch\nMARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss.\nFreiburg 2008, Rz. 268 und 504).\n\n3.2 Am 1. Januar 2012 ist Art. 52 AHVG neu gefasst worden. Dabei wurde der Adressatenkreis dieser Bestimmung demjenigen von Art. 754 des Schweizerischen Obligationenrechts\n(OR) vom 30. März 1911 formell angepasst. Neu wird in Abs. 2 festgehalten, dass Mitglieder\nder Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen subsidiär haften, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt. Sind mehrere\nPersonen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Diese neue Bestimmung brachte jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Normenlage. Die\nzur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar.\n\n3.3 Im vorliegenden Fall muss der B____AG insofern eine Missachtung von Vorschriften\nvorgeworfen werden, als sie ihrer Beitragszahlungspflicht nicht bzw. nicht vollständig nachkam\nund der Ausgleichskasse daraus ein Schaden in Höhe der ungedeckt gebliebenen Forderung\nvon Fr. 12‘525.75 entstand. Aufgrund der von der Ausgleichkasse eingereichten Akten ist davon\nauszugehen, dass die ungedeckt gebliebene Forderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2011 entstand resp. fällig wurde. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für\ndie Beitragsausstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden kann.\n\n4.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der\nHaftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können\ngegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden\n(BGE 123 V 15 E. 5b). Allerdings muss nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch\nein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Hand-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt\nhat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm\nvon der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b,\nUrteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2005, H 77/03). Das Bundesgericht betont in diesem\nZusammenhang regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft\ngrundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Dabei stützte es sich\nstets auf Art. 754 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR ab, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl\nder Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind,\nden sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Der Regelung von Art. 754 OR unterliegen namentlich die Personen mit formeller Organstellung, d.h. die Mitglieder des Verwaltungsrats, und zwar unabhängig davon, ob sie sich mit\nder Geschäftsführung der Gesellschaft befassen (PETER W IDMER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 1994, N 5 zu Art. 754)\n\n"}