3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde durch den Beschwerdeführer am 29. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_617/2014) erhoben. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht