5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend unabhängig von der Tatsache, dass die Überbrückungsrente des Beschwerdeführers nur während fünf Jahren ausgerichtet wird, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie mit dem Faktor 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV zu kapitalisieren und zum Vermögen hinzuzurechnen ist. Daran ändert der Vorwurf des Beschwerdeführers nichts, wonach das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sei. Nach der Rechtsprechung zu Art. 9 der Bundesverfassung (BV) vom 14. Mai 2002 ist eine Entscheidung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz