Zu beachten ist nämlich, dass die AHV-Beiträge gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV jeweils lediglich für ein Jahr festgelegt werden. Dementsprechend sind die im Erhebungsjahr (vorliegend 2010) massgebenden Verhältnisse zu berücksichtigen. Sind diese in einem Jahr höher, ist es sachgerecht, dass auch höhere Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2006, H 160/05, E. 5; Art. 10 Abs. 1 AHVG). Aus diesem Grund musste die Vorinstanz - dem klaren Wortlaut und Sinn der Bestimmung folgend - die Überbrückungsrente der B.____ mit dem Faktor 20 multiplizieren und dem Vermögen hinzurechnen.