5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2008 im Alter von 60 Jahren vorzeitig pensioniert. Seither erhielt er von der B.____ auch eine jährliche Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 26‘520.--. Diese wurde ihm bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Januar 2013 und somit auf 5 Jahre befristet ausgerichtet. Diese Befristung ändert aber - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nichts daran, dass die Überbrückungsrente als Renteneinkommen mit dem Faktor 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV zu multiplizieren ist. Zu beachten ist nämlich, dass die AHV-Beiträge gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV jeweils lediglich für ein Jahr festgelegt werden.