5.3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezüge des Beschwerdeführers aus der Überbrückungsrente der B.____ ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung ohne weiteres als Renteneinkommen im Sinne der dargestellten Grundsätze einzustufen sind, tragen sie doch unbestrittenermassen zum Unterhalt bei und beeinflusst die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (vgl. BGE 120 V 167 E. 4a; AHI 1994 S. 169 E. 4c; ZAK 1991 S. 415 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).