Eine Anpassung durch den Verordnungsgeber wurde jedoch bis heute nicht vorgenommen, weshalb Art. 28 Abs. 2 AHVV auch vorliegend anwendbar ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vermögensertrag nur dann nicht als Renteneinkommen zu behandeln und nicht mit dem Faktor 20 zu kapitalisieren, wenn die Höhe des Vermögens bekannt ist oder von der Ausgleichskasse festgestellt werden kann (vgl. BGE 120 V 163 ff. E. 4.b; ZAK 1979 S. 559 E. 2b mit Hinweis).