5.2 Wie bereits vorstehend unter Erwägung 3.1 erwähnt, wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet, wenn Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen verfügen. Dieses Vorgehen ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht gesetzmässig (vgl. HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Betragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 234 mit Hinweisen). Der Kapitalisierungssatz gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV dient der Vergleichbarmachung von Vermögen und Renteneinkommen.