Bundesgericht]), in seinem Urteil vom 12. August 1987 (publiziert in: ZAK 1988 S. 169) entschieden, dass es sich beim AHV-Vorschuss (der seiner Natur der Überbrückungsrente sehr ähnlich sei) um Rentenleistungen handle. Er wehre sich aber gegen die Multiplikation der Überbrückungsrente mit dem Faktor 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV zur Errechnung des Vermögenswertes. Dies sei bei temporären Leibrenten nicht sachgerecht und im konkreten Fall willkürlich.