5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der B.____ ausgerichtete Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 26‘520.-- p.a., die ihm vom 1. Februar 2008 bis Ende Januar 2013 ausbezahlt worden sei, nicht mit dem Faktor 20 multipliziert und dem Vermögen hinzugerechnet werden könne, da sie nur temporär ausgerichtet worden sei. Technisch gesehen handle es sich hierbei um eine temporäre Leibrente. Wohl habe das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [Bundesgericht]), in seinem Urteil vom 12. August 1987 (publiziert in: