Weiter entspricht auch die durch den Beschwerdeführer eingereichte (undatierte) Rentenabrechnung für das Jahr 2010 von der B.____ diesem Vorgehen. Dieser ist zu entnehmen, dass die B.____ dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 102‘053.80 an Rentenleistungen ausgerichtet hat. Das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen in Höhe von insgesamt Fr. 166‘585.-- ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.