Zwar besteht für die Ausgleichskasse in Bezug auf die Ermittlung des Renteneinkommens keine Bindungswirkung an die durch die Steuerbehörde gemachten Feststellungen (vgl. UELI KIESER, Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen [einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen, 1998, S. 88). Dennoch drängt sich im vorliegenden Fall eine von der Steuerbehörde abweichende Handhabung des Einkommens im Rahmen der Beitragserhebung durch die Ausgleichskasse nicht auf. Weiter entspricht auch die durch den Beschwerdeführer eingereichte (undatierte) Rentenabrechnung für das Jahr 2010 von der B.__