Damit ging der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einkommensdeklaration gegenüber der Steuerverwaltung selbst davon aus, dass die einmalige Auszahlung durch die C.___ in Höhe von Fr. 7‘685.-- Renteneinkommen darstelle. Zwar besteht für die Ausgleichskasse in Bezug auf die Ermittlung des Renteneinkommens keine Bindungswirkung an die durch die Steuerbehörde gemachten Feststellungen (vgl. UELI KIESER, Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen [einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen, 1998, S. 88).