Beilage 12 der Ausgleichskasse), wonach gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers unter Ziffer 202 „Renten aus Pensionskassen Person 2 oder Ehefrau“ ein Betrag von Fr. 102‘054.--, aufgeführt ist. Damit ging der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einkommensdeklaration gegenüber der Steuerverwaltung selbst davon aus, dass die einmalige Auszahlung durch die C.___ in Höhe von Fr. 7‘685.-- Renteneinkommen darstelle.