Es steht einzig die Frage im Raum, ob das Geld dem Beschwerdeführer zum Unterhalt diente. Davon ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, Bern 2003, S. 451 f.). So ist weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die einmalige Auszahlung von freien Stiftungsmitteln in Höhe von Fr. 7‘685.-- nicht