Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_258/2011, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 230 E. 3b S. 234, 120 V 163 E. 4a; je mit Hinweisen; UELI KIESER, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 2012, N 31 ff.). Damit spielt es keine Rolle, ob der Betrag von Fr. 7‘685.-- aus nicht mehr benötigten Stiftungsmitteln stammt oder einen anderen Ursprung hat. Es steht einzig die Frage im Raum, ob das Geld dem Beschwerdeführer zum Unterhalt diente.