4.2.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) der Beitragspflicht entzogen.