4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorstehend aufgeführte Berechnung der Ausgleichskasse sei fehlerhaft. Er moniert zunächst, dass er im Jahr 2010 nicht über ein Renteneinkommen in Höhe von Fr. 102‘054.--, sondern über ein solches von Fr. 94‘370.-- verfügt habe. Die Differenz ergebe sich aus einer einmaligen Auszahlung von freien Stiftungsmitteln der Ergänzungskasse der C.____ in Höhe von Fr. 7‘685.--. Diese einmalige Auszahlung könne nicht als Rentenleistung betrachtet werden.