Weiter habe der Beschwerdeführer über ein Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 102‘054.-- und seine Ehefrau über ein solches von Fr. 64‘531.-- verfügt. Das gesamte Renteneinkommen der Ehegatten in Höhe von Fr. 166‘585.-- multiplizierte die Ausgleichskasse mit dem Faktor 20, woraus das für die Berechnung der Beiträge gültige kapitalisierte Reineinkommen von Fr. 3‘331‘700.-- resultierte. Dieses wurde zum Reinvermögen von Fr. 3‘002‘271.-- addiert.