4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 30. April 2013 eine Beitragsverfügung für das Jahr 2010, mit welcher sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger auf Fr. 7‘906.40 festsetzte. Grundlage dieses Entscheides war die AHV/IV-Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 29. April 2013. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2010 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 3‘002‘271.-- aufwiesen. Weiter habe der Beschwerdeführer über ein Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 102‘054.-- und seine Ehefrau über ein solches von Fr. 64‘531.-- verfügt.