3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis Ende Dezember 2011 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 324.-- (im hier massgebenden Jahr 2010: Fr. 382.--; siehe Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 26. September 2008) bis Fr. 8'400.-- pro Jahr. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG verpflichtet sodann den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über die Beitragsbemessung zu erlassen.