B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 18. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, dass das für die Festsetzung des persönlichen AHV/IV/EO-Beitrages für das Jahr 2010 massgebende fiktive Vermögen auf Fr. 2‘702‘870.-- und damit der Beitrag aufgrund eines massgebenden Vermögens von Fr. 2‘850‘000.-- zu berechnen sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die einmalige Auszahlung von Fr. 7‘684.-- durch die C.____ nicht als Renteneinkommen zu betrachten sei. Weiter sei es nicht rechtens, wenn die Übergangsrente mit dem Faktor 20 multipliziert werde.