Die dagegen durch den Versicherten mit Eingabe vom 30. Mai 2013 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. August 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung der Beiträge basiere auf einem Reinvermögen am Stichtag (31. Oktober 2010) von Fr. 3‘002‘271.-- und einem Renteneinkommen von Fr. 166‘585.--, welches mit dem Faktor 20 multipliziert den Betrag von Fr. 3‘331‘700.-- ergebe. In der Folge seien das Reinvermögen und das kapitalisierte Renteneinkommen addiert und sodann halbiert worden. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 3‘150‘000.-- habe das massgebende Vermögen ergeben.