{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-272_2014-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=07670c5e-3fe1-4c6d-bfcb-023e5c8129e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "cfa8a50c24de2992b3ddf63ea4accc63"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-272_2014-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d3c7d85e-39f9-4aa4-a2fb-b7825163275c", "Checksum": "a9f8b6a4a031972019bbcf8f5ad9b604"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 272", "710 2013 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2014 710 13 272 (710 2013 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:36", "Checksum": "a9b7f0456137762797de076f35a6d363", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2014 710 13 272 (710 2013 272)\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzer Treuhänder, 4/00, S. 297). Das Renteneinkommen wird daher mit dem Faktor 20 multipliziert und das Ergebnis einem Vermögen in diesen Umfang gleichgesetzt (vgl.\nGROB/KLEINLOGEL, a.a.O. S. 116). Zwar wurde Art. 28 Abs. 2 AHVV und die darauf basierende\nBerechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige aufgrund einer Rentenkapitalisierung in der\nLiteratur bereits verschiedentlich kritisiert, wobei vorallem die schematische, den individuellen\nBesonderheiten nicht Rechnung tragende Lösung beanstandet wurde (vgl. KIESER, Abgrenzung\nzwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen [einschliesslich Festsetzung der Beiträge von\nNichterwerbstätigen], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen, 1998,\nS. 91; KÄSER, a.a.O, S. 235; GROB/KLEINLOGEL, a.a.O., S. 119 f.). Eine Anpassung durch den\nVerordnungsgeber wurde jedoch bis heute nicht vorgenommen, weshalb Art. 28 Abs. 2 AHVV\nauch vorliegend anwendbar ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein\nVermögensertrag nur dann nicht als Renteneinkommen zu behandeln und nicht mit dem Faktor\n20 zu kapitalisieren, wenn die Höhe des Vermögens bekannt ist oder von der Ausgleichskasse\nfestgestellt werden kann (vgl. BGE 120 V 163 ff. E. 4.b; ZAK 1979 S. 559 E. 2b mit Hinweis).\n\n5.3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezüge des Beschwerdeführers aus der Überbrückungsrente der B.____ ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung ohne weiteres als Renteneinkommen im Sinne der dargestellten Grundsätze einzustufen sind, tragen sie doch unbestrittenermassen zum Unterhalt bei und beeinflusst die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers.\nAus diesem Grund müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei\nder Beitragsberechnung berücksichtigt werden (vgl. BGE 120 V 167 E. 4a; AHI 1994 S. 169 E.\n4c; ZAK 1991 S. 415 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\n5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2008 im Alter von 60 Jahren vorzeitig pensioniert. Seither erhielt er von der B.____ auch eine jährliche Überbrückungsrente in Höhe von\nFr. 26‘520.--. Diese wurde ihm bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Januar 2013\nund somit auf 5 Jahre befristet ausgerichtet. Diese Befristung ändert aber - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nichts daran, dass die Überbrückungsrente als Renteneinkommen mit dem Faktor 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV zu multiplizieren ist. Zu beachten\nist nämlich, dass die AHV-Beiträge gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV jeweils lediglich für ein Jahr\nfestgelegt werden. Dementsprechend sind die im Erhebungsjahr (vorliegend 2010) massgebenden Verhältnisse zu berücksichtigen. Sind diese in einem Jahr höher, ist es sachgerecht,\ndass auch höhere Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2006, H 160/05, E. 5; Art. 10 Abs. 1 AHVG). Aus diesem Grund musste\ndie Vorinstanz - dem klaren Wortlaut und Sinn der Bestimmung folgend - die Überbrückungsrente der B.____ mit dem Faktor 20 multiplizieren und dem Vermögen hinzurechnen.\n\n5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend unabhängig von der Tatsache, dass\ndie Überbrückungsrente des Beschwerdeführers nur während fünf Jahren ausgerichtet wird,\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass sie mit dem Faktor 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2\nAHVV zu kapitalisieren und zum Vermögen hinzuzurechnen ist. Daran ändert der Vorwurf des\nBeschwerdeführers nichts, wonach das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sei. Nach der\nRechtsprechung zu Art. 9 der Bundesverfassung (BV) vom 14. Mai 2002 ist eine Entscheidung\ndann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\noffensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder\nin stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2). Vorliegend\nentspricht das Vorgehen der Ausgleichskasse den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen, ist sachlich begründet und läuft in keiner Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider,\nweshalb es nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.\n\n5.4 Im Ergebnis erweist sich der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. August\n2013 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nGegen diesen Entscheid wurde durch den Beschwerdeführer am 29. August 2014 Beschwerde\nbeim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_617/2014) erhoben.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}