{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-272_2014-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=07670c5e-3fe1-4c6d-bfcb-023e5c8129e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "cfa8a50c24de2992b3ddf63ea4accc63"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-272_2014-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d3c7d85e-39f9-4aa4-a2fb-b7825163275c", "Checksum": "a9f8b6a4a031972019bbcf8f5ad9b604"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 272", "710 2013 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2014 710 13 272 (710 2013 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:36", "Checksum": "a9b7f0456137762797de076f35a6d363", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2014 710 13 272 (710 2013 272)\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.2.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz\nrichtig festhielt, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob\ndie Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob\nsie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist\ndies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1\nAHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10.\nMai 2011, 9C_258/2011, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 230 E. 3b S. 234, 120 V 163 E. 4a;\nje mit Hinweisen; UELI KIESER, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,\nZürich 2012, N 31 ff.). Damit spielt es keine Rolle, ob der Betrag von Fr. 7‘685.-- aus nicht mehr\nbenötigten Stiftungsmitteln stammt oder einen anderen Ursprung hat. Es steht einzig die Frage\nim Raum, ob das Geld dem Beschwerdeführer zum Unterhalt diente. Davon ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, Bern 2003,\nS. 451 f.). So ist weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die einmalige Auszahlung von freien Stiftungsmitteln in Höhe von Fr. 7‘685.-- nicht\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Bestreitung des Unterhalts und seiner Leistungsfähigkeit diente. Ein weiteres Indiz bildet die\nVeranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 21. Februar 2013\n(vgl. Staatssteuer 2010 definitiv; Beilage 12 der Ausgleichskasse), wonach gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers unter Ziffer 202 „Renten aus Pensionskassen Person 2 oder\nEhefrau“ ein Betrag von Fr. 102‘054.--, aufgeführt ist. Damit ging der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einkommensdeklaration gegenüber der Steuerverwaltung selbst davon aus, dass die\neinmalige Auszahlung durch die C.___ in Höhe von Fr. 7‘685.-- Renteneinkommen darstelle.\nZwar besteht für die Ausgleichskasse in Bezug auf die Ermittlung des Renteneinkommens keine Bindungswirkung an die durch die Steuerbehörde gemachten Feststellungen (vgl. UELI\nKIESER, Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen [einschliesslich Festsetzung\nder Beiträge von Nichterwerbstätigen], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St.\nGallen, 1998, S. 88). Dennoch drängt sich im vorliegenden Fall eine von der Steuerbehörde\nabweichende Handhabung des Einkommens im Rahmen der Beitragserhebung durch die Ausgleichskasse nicht auf. Weiter entspricht auch die durch den Beschwerdeführer eingereichte\n(undatierte) Rentenabrechnung für das Jahr 2010 von der B.____ diesem Vorgehen. Dieser ist\nzu entnehmen, dass die B.____ dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 102‘053.80 an Rentenleistungen ausgerichtet hat. Das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen in\nHöhe von insgesamt Fr. 166‘585.-- ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.\n\n5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der B.____ ausgerichtete\nÜberbrückungsrente in Höhe von Fr. 26‘520.-- p.a., die ihm vom 1. Februar 2008 bis Ende Januar 2013 ausbezahlt worden sei, nicht mit dem Faktor 20 multipliziert und dem Vermögen hinzugerechnet werden könne, da sie nur temporär ausgerichtet worden sei. Technisch gesehen\nhandle es sich hierbei um eine temporäre Leibrente. Wohl habe das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [Bundesgericht]), in seinem Urteil vom 12. August 1987 (publiziert in: ZAK 1988 S. 169) entschieden, dass es sich\nbeim AHV-Vorschuss (der seiner Natur der Überbrückungsrente sehr ähnlich sei) um Rentenleistungen handle. Er wehre sich aber gegen die Multiplikation der Überbrückungsrente mit dem\nFaktor 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV zur Errechnung des Vermögenswertes. Dies sei\nbei temporären Leibrenten nicht sachgerecht und im konkreten Fall willkürlich.\n\n5.2 Wie bereits vorstehend unter Erwägung 3.1 erwähnt, wird der jährliche Rentenbetrag mit\n20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet, wenn Nichterwerbstätige gleichzeitig über\nVermögen und Renteneinkommen verfügen. Dieses Vorgehen ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht gesetzmässig (vgl. HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Betragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 234 mit Hinweisen). Der Kapitalisierungssatz\ngemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV dient der Vergleichbarmachung von Vermögen und Renteneinkommen. So wollte der Verordnungsgeber erreichen, dass zwei Nichterwerbstätige mit insgesamt gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der eine mit Renteneinkommen, der andere\nmit Vermögen, Beiträge in gleicher Höhe bezahlen müssen (vgl. FRANZISKA GROB/GUDRUN\nKLEINLOGEL, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, der IV und der EO, in: CHSS\n2008 S. 116 ff.). Dieser Faktor entspricht einer Kapitalisierung von 5%, d.h. es wird das Kapital\nerrechnet, welches beliebig lange einen Kapitalertrag in Höhe einer Rente von 5% abwirft (vgl.\nPETER LANG, Leibrenten und AHV/IV/EO-Bemessung bei Nichterwerbstätigen, in: Der Schwei-\n\n"}